Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die Vorhalte in der Strafanzeige vom 25. August 2020 betreffend falsche Anschuldigung erst gar nicht näher geprüft. Dennoch behaupte sie, der Beschuldigten sei angeblich nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich zum relevanten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam befunden habe und von daher von vornherein nicht als Täter in Frage habe kommen können. Somit sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Bezeichnenderweise lasse es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jedoch offen, wie sie zu dieser Annahme gelangt sei, obwohl sie keine einzige Untersuchungshandlung durchgeführt habe.