Schliesslich habe er auch beides explizit beantragt und just einen Tag vor der Hausdurchsuchung die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nochmals darauf hingewiesen, wonach man suchen müsse. Sodann habe der Rechtsvertreter der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlangt, über die Freilassung umgehend orientiert zu werden, was implizit bedeute, dass er auch über die Verhaftung des Beschwerdeführers orientiert gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die Vorhalte in der Strafanzeige vom 25. August 2020 betreffend falsche Anschuldigung erst gar nicht näher geprüft.