Die Wortwahl in der Strafanzeige ziele einzig auf die Person des Beschwerdeführers. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten habe dann auch selber nochmals betont, es würde sich um eine "erhebliche Vermutung" betreffend die Täterschaft des Beschwerdeführers handeln und eine andere Person würde sinngemäss gar nicht in Frage kommen. Ausserdem sei der Rechtsvertreter der Beschuldigten schon im Vorfeld der Verhaftung und Hausdurchsuchung darüber orientiert worden. Schliesslich habe er auch beides explizit beantragt und just einen Tag vor der Hausdurchsuchung die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nochmals darauf hingewiesen, wonach man suchen müsse.