ihres Sohnes C.X. angerufen haben und ihr gegenüber gesagt haben. "Ich hasse dich." Dabei solle es sich um die Nummer xxx gehandelt haben, die der Beschuldigten bislang nicht bekannt gewesen sei. Nach Ansicht der Beschuldigten müsse es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt haben. Dabei hätten die Beschuldigte bzw. ihr Rechtsvertreter sehr wohl gewusst, dass der Beschwerdeführer von vornherein nicht als Täter habe in Frage kommen können, da er zu jener Zeit in Polizeigewahrsam gewesen sei. Dennoch sei er wider besseres Wissen des besagten Delikts bezichtigt worden. Die Wortwahl in der Strafanzeige ziele einzig auf die Person des Beschwerdeführers.