Somit sei der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Strafanzeige gegen die Beschuldigte betreffend falscher Anschuldigung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, gemäss den Angaben der Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vom 15. Mai 2020 solle ein Anrufer sie am 14. Mai 2020 um ca. 11 Uhr in Anwesenheit -4-