In der Strafanzeige sei allerdings explizit betont worden, dass es sich bei der Benennung des Urhebers der Telefonanrufe um eine Vermutung handle. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte und deren Sohn C.X. nicht wider besseres Wissen Anzeige erhoben hätten, sondern selber der Überzeugung gewesen seien, dass sich A.X. strafbar gemacht habe. Dass dieser sich zum relevanten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam befunden habe und die fraglichen Anrufe nicht getätigt haben könne, sei der Beschuldigten nicht bekannt gewesen. Somit sei der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Strafanzeige gegen die Beschuldigte betreffend falscher Anschuldigung gestützt auf Art.