2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, in der Anzeige vom 15. Mai 2020 habe der Rechtsvertreter der Beschuldigten auf die E-Mails von C.X. vom 14. und 15. Mai 2020 verwiesen, in welchen dieser geschildert habe, dass die Beschuldigte mehrfach belästigende Anrufe erhalten habe und diese von A.X. gekommen sein müssten. In der Strafanzeige sei allerdings explizit betont worden, dass es sich bei der Benennung des Urhebers der Telefonanrufe um eine Vermutung handle.