9. 9.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Da sie die Verfahrenskosten gemeinsam verursacht haben, ist dafür in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen 9.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, was er auch nicht geltend macht, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: