terer Schaden an der Mietsache (z.B. durch Herausreissen des Geschirrspülers) durch ihn verursacht wurde. Dem der Strafanzeige beigelegten Bild des Geschirrspülers lässt sich kein Schaden entnehmen (act. 68). Demzufolge mangelt es auch in dieser Hinsicht am hinreichenden Tatverdacht. 8. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.