Die Beschwerdeführer legten keinerlei Belege (z.B. Rechnungen oder Fotos) für das Bestehen des Schadens auf, obwohl dies für sie ein Leichtes gewesen wäre, sollten diese Beweismittel existieren. Zudem machten die Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 14. Juli 2021 keine Zivilforderung betreffend den angeblich entstandenen Schaden im vierstelligen Bereich geltend und konstituierten sich auch nicht als Zivilkläger (vgl. act. 16 ff.). Damit ist weder erstellt, dass der Beschuldigte den Geschirrspüler beschädigte, noch dass ein wei- - 15 -