7.3.3. Die Beschwerdeführer machten in der Strafanzeige nicht nur eine Sachbeschädigung des Geschirrspülers selbst geltend, sondern sie behaupteten vielmehr, durch den Ersatz seien auch Schreinerarbeiten notwendig geworden. Sie bestreiten nicht, dass der Geschirrspüler noch existiert und offenbar einen Defekt aufwies (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführer legten keinerlei Belege (z.B. Rechnungen oder Fotos) für das Bestehen des Schadens auf, obwohl dies für sie ein Leichtes gewesen wäre, sollten diese Beweismittel existieren.