7.3. 7.3.1. Sodann warfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten in der Strafanzeige vor, eine Sachbeschädigung begangen zu haben, indem er einen hochwertigen voll integrierten Geschirrspüler ohne Einwilligung der Verwaltung bzw. Eigentümerin aus der Küchenzeile seiner Wohnung herausgerissen und durch ein minderwertiges Produkt ausgetauscht habe. Hierbei habe er keinen Fachmann hinzugezogen. Dadurch sei ein Schaden im vierstelligen Bereich für adäquaten Ersatz und Fachleute wie Schreiner verursacht worden. Die Instandstellung des Geschirrspülers habe anschliessend einige wenige Franken gekostet (act. 22).