Betrachtet man ihre Verschraubung sieht sie tatsächlich aus, als wäre sie demontiert worden. Ferner liegt sie direkt neben einem abgesägten Baumstumpf (act. 60). Demzufolge besteht die Möglichkeit, dass diese tatsächlich – wie vom Beschuldigten behauptet – im Rahmen von Baumfällungsarbeiten demontiert worden sei. Beschädigungen an der Signaltafel lassen sich dem Bild nicht entnehmen. Die Schäden am Fahrzeug können tatsächlich anders entstanden sein. Demnach liegt kein hinreichender Tatverdacht dafür vor, dass der Beschuldigte die Signaltafel tatsächlich beschädigte. - 14 -