7.2.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau davon ausging, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass der Beschuldigte die Signaltafel beschädigt habe. Die Vorwürfe der Beschwerdeführer basieren einzig auf Vermutungen ihrerseits, weil der Beschuldigte mehrmals wegen Verstosses gegen das richterliche Verbot gebüsst wurde. Es gibt keinerlei objektive Beweise dafür, dass der Beschuldigte die Tafel beschädigte. Den Akten liegt ein Bild der auf dem Rasen vor der Liegenschaft liegenden Tafel bei. Betrachtet man ihre Verschraubung sieht sie tatsächlich aus, als wäre sie demontiert worden.