wegen eines Verstosses gegen das Parkierverbot (begangen am 25. Januar 2021 und 7. April 2021) bei (act. 18 und 45 ff.). Überdies behaupteten die Beschwerdeführer, die Schäden am Fahrzeug des Beschuldigten würden auf ein Umfahren des Schildes hindeuten. Sie verwiesen auf Bilder eines weissen Fahrzeugs mit Kratzern hinter dem rechten Hinterrad bzw. einer mit Klebeband am Fahrzeug befestigten Stossstange (act. 18 und 62 ff.).