Zudem geht daraus nicht hervor, dass zwei Fahrzeuge des Beschuldigten nebeneinander parkierten. Demnach liegen keinerlei Beweise für die mehrfache Missachtung des richterlichen Verbots am 6. und 8. Juni 2021 vor, weshalb das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. 7. 7.1. Wegen Sachbeschädigung wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 7.2. 7.2.1. Die Beschwerdeführer warfen dem Beschuldigten mehrfache Sachbeschädigung vor. Zunächst ist auf die angebliche Sachbeschädigung des Parkierverbotsschilds einzugehen.