Hierbei handle es sich um den Abstellplatz links vor dem Fussgängerweglein, welches über den Garten zur Liegenschaft führe (BB 15, S. 2). Der Beschuldigte behauptete dagegen, keinen zugewiesenen Parkplatz zu besitzen (vgl. E. 6.2.1.2 hiervor). Aus dem Mietvertrag geht nicht hervor, dass dem Beschuldigten ein bestimmter Parkplatz zugewiesen wurde (act. 81). Den Bildern lässt sich kein Fussgängerweglein entnehmen. Zudem geht daraus nicht hervor, dass zwei Fahrzeuge des Beschuldigten nebeneinander parkierten.