Insbesondere können sie an dem Tag bzw. in der Zeit erstellt worden sein, an dem die Verbotstafel nicht aufgestellt war. Der Beschuldigte hätte zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen können, das Parkierverbot sei zumindest vorübergehend aufgehoben worden. Eine Parkierverbotstafel lässt sich den Bildern mit den Fahrzeugen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin 3 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Oktober 2021 geht hervor, dass der Beschuldigte einen Abstellplatz gemietet habe. Hierbei handle es sich um den Abstellplatz links vor dem Fussgängerweglein, welches über den Garten zur Liegenschaft führe (BB 15, S. 2).