sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die eingereichten Fotos sind undatiert. Es lässt sich folglich nicht eruieren, von wann sie stammen. Überdies werfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, wiederholt das richterliche Verbot missachtet zu haben und deswegen von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mehrfach gebüsst worden zu sein (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor). Demnach besteht die Möglichkeit, dass die aufgelegten Fotos an einem anderen Tag gemacht wurden. Insbesondere können sie an dem Tag bzw. in der Zeit erstellt worden sein, an dem die Verbotstafel nicht aufgestellt war.