6.2.1.2. Der Beschuldigte legte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2021 dar, er habe das Recht auf einen Parkplatz. Er besitze die zwei erwähnten Fahrzeuge mit einem Wechselschild. Entweder das eine oder das andere Fahrzeug stünden auf dem Parkplatz. Er sei dann mit dem anderen unterwegs. Er habe von der Stadt auch eine Parkkarte, damit er auf der Strasse parkieren könne. Der Beschuldigte habe keinen zugewiesenen Parkplatz. Er parkiere auf unterschiedlichen Parkfeldern (act. 98).