6. 6.1. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein (Art. 258 Abs. 1 ZPO). 6.2. 6.2.1. 6.2.1.1. Am 6. Februar 2017 erteilte die Stadtpolizei Aarau der Beschwerdeführerin 3 die Bewilligung, auf ihrer Liegenschaft ein Parkierverbotsschild aufzustellen (act. 50 ff.).