Es konnte nicht geklärt werden, wer die Sachen beschädigt bzw. entzogen hat. Nur weil der Beschwerdeführer 4 zu Unrecht beschuldigt wurde, darf er nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Vorliegend war sicher, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, da die Unwahrheit der Aussage zum objektiven Tatbestand der fraglichen Bestimmungen gehört (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt. - 11 -