5.2.2. Der Beschuldigte stellte explizit Strafantrag gegen den Beschwerdeführer (vgl. E. 5.2.1.1 hiervor). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme sagte er aber aus, nie gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer 4 vor Ort gewesen sei und danach Spielsachen fehlten (vgl. E. 5.2.1.2 hiervor). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 4 genau aus diesem Grund ein (vgl. E. 5.2.1.3). Vorliegend gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer 4 wider besseres Wissen der Sachbeschädigung bzw. entziehung beschuldigt oder verdächtigt hätte.