Diese Aussagen müssten zusammen mit dem Strafantrag betrachtet werden, da diesem weder die genauen Gegenstände noch deren Wert und die genauen Umstände der Entwendung etc. entnommen werden könnten. Durch die Aussagen des Beschuldigten habe sich der Strafantrag relativiert (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau, S. 2).