5.2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 4 wegen Sachbeschädigung und Sachenziehung rechtskräftig ein. Sie begründete es damit, dass der Beschuldigte am 24. Mai 2021 ausgesagt habe, dass er aufgrund diverser Vorkommnisse davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer 4 dafür verantwortlich sein könnte. Der Beschuldigte habe aber nicht gesehen, wie dieser die Sachen an sich genommen habe. Diese Aussagen müssten zusammen mit dem Strafantrag betrachtet werden, da diesem weder die genauen Gegenstände noch deren Wert und die genauen Umstände der Entwendung etc. entnommen werden könnten.