Die Unwahrheit der Aussage gehört zum objektiven Tatbestand der Verleumdung (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 174 StGB). Neben dem Vorsatz muss der Täter "wider besseres Wissen" handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist und dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN, a.a.O. N. 6 zu Art. 174 StGB). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf im Umkehrschluss nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2).