Bei Nichtanhandnahmeverfügungen muss den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 318 StPO). Ferner bedarf es keines Rückzugs des Strafantrages bzw. eines Verzichts darauf, damit ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme abgeschlossen werden kann (vgl. E. 3).