4.2. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass das Strafverfahren seitens Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau je eröffnet wurde. Eine Eröffnungsverfügung wurde einzig im Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen der Sachbeschädigung der Signaltafel erlassen (act. 11.01). Es fanden keinerlei Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt, sondern nur ergänzende Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO durch die Polizei (act. 11 und act. 96 ff.). Bei Nichtanhandnahmeverfügungen muss den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1;