4. 4.1. Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, eine Nichtanhandnahme des Verfahrens komme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Bei Antragsdelikten könne eine Nichtanhandnahme erst erfolgen, wenn der Geschädigte ausdrücklich auf den Strafantrag verzichte oder diesen zurückziehe bzw. wenn die Frist zur Antragsstellung abgelaufen sei. Ferner habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihnen nie das rechtliche Gehör eingeräumt.