2.4. In seiner Beschwerdeantwort legte der Beschuldigte dar, der Geschirrspüler habe Ende Januar einen Fehler gezeigt. Der Beschwerdeführer 4 sei von ihm mehrmals darüber informiert worden. Dann habe er sich direkt ans Büro an Frau F. gewandt. Er habe dieser telefonisch mitgeteilt, dass er diesmal nicht wie beim letzten Mal, als der Geschirrspüler kaputt gewesen -7-