2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in ihrer Beschwerdeantwort an ihren bisherigen Ausführungen fest. Hinsichtlich des Geschirrspülers führte sie aus, dieser sei nicht beschädigt worden und stehe noch im Hausflur der Liegenschaft, womit er jederzeit erneut eingebaut werden könne.