Darin werde der Beschwerdeführer 4 explizit als Beschuldigter erwähnt. Die Aussagen des Beschuldigten stellten eine falsche Anschuldigung, einen Versuch der Irreführung der Rechtspflege sowie eine Verleumdung dar. Die Schäden am Fahrzeug des Beschuldigten würden auf ein Umfahren der Signaltafel hindeuten. Der Beschuldigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme den ihm vorgeworfenen Tatbestand betreffend den Geschirrspüler eingestanden. Die Beschwerdeführer hätten von dessen Austausch bis Mitte 2021 nichts gewusst, weshalb die Strafantragsfrist eingehalten worden sei.