2.2. Die Beschwerdeführer brachten dagegen vor, der Beschuldigte wisse, dass der Beschwerdeführer 4 Hauswart der von ihm gemieteten Liegenschaft sei und Fotos von Verstössen gegen den Mietvertrag erstelle. Er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme versucht, die falschen Anschuldigungen durch die Verwendung des Konjunktivs zu relativieren. Das Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" ebenso wie die Privatklage seien eindeutig und liessen keinen Raum für weitere Interpretationen. Darin werde der Beschwerdeführer 4 explizit als Beschuldigter erwähnt.