Das Strafverfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung sei nicht anhand genommen worden, da keinerlei Beweise dafür vorlägen, dass der Beschuldigte die Signaltafel beschädigt habe. Demnach mangle es am objektiven Tatbestand. Der Geschirrspüler sei bereits im Jahre 2017 ausgetauscht worden. Beim Tatbestand der Sachbeschädigung handle es sich um ein Antragsdelikt, demnach ein Strafantrag gemäss Art. 31 StGB innerhalb von drei Monaten hätte gestellt werden müssen. Dieser sei erst am 14. Juli 2021 und damit verspätet gestellt worden. -6-