Der Beschuldigte habe nicht ausgesagt, gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer 4 die Gegenstände an sich genommen, entsorgt oder beschädigt hätte. In der Folge sei am 20. September 2021 eine rechtskräftige Einstellungsverfügung gegen den Beschwerdeführer 4 wegen Sachentziehung und -beschädigung ergangen. Der Beschuldigte habe nicht wider besseres Wissen seine Aussagen getätigt. Demnach seien die subjektiven Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Verleumdung eindeutig nicht erfüllt.