2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich der Vorwürfe der falschen Anschuldigung und der Verleumdung fest, beide Tatbestände verlangten, dass die Anschuldigungen wider besseres Wissen erfolgten. Vorliegend habe der Beschuldigte lediglich einen Verdacht geäussert; er habe vermutet, dass der Beschwerdeführer 4 die fraglichen Gegenstände an sich genommen habe, da dieser selber ein Foto geschickt habe. Der Beschuldigte habe nicht ausgesagt, gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer 4 die Gegenstände an sich genommen, entsorgt oder beschädigt hätte.