1.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege bzw. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nicht verfügt. Insoweit die Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung in dieser Hinsicht beanstanden, ist auf ihre Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.6. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – unter den erwähnten Vorbehalten – einzutreten.