1.4. Sofern die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen angeblicher im Rahmen der Beschwerdeantwort begangener Ehrverletzungsdelikte beantragen, ist darauf im Rahmen der Beschwerde nicht einzutreten. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeanträge verstösst gegen Art. 385 Abs. 1 StPO.