1.3.3. Die Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt ohne weiteres ausser Betracht, handelt es sich bei der Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO schliesslich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Vorliegend ist insbesondere keine Laieneingabe gegeben. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen. -5-