Als Geschädigter würde der Beschwerdeführer 4 gelten. Mangels Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO könnte sie sich nicht gültig als Partei konstituieren. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin 2 nie als Privatklägerin i.S.v. Art. 118 -4- Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Damit kommt ihr im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Auf ihre Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO folglich nicht einzutreten.