Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin 2 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und hielt fest, gestützt auf den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens STA 1 ST2021 5581 und die Einvernahme des Beschwerdeführers 4 als Zeugen stehe eine Untersuchung hinsichtlich falscher Anschuldigung an (act. 72). Die Verfahrensnummer bezieht sich auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 4 (act. 94). Das Schreiben der Beschwerdeführerin 2 enthält keinen Strafantrag. Zudem wäre die Beschwerdeführerin 2 nicht als Geschädigte der falschen Anschuldigung zu betrachten, was sie auch nicht behauptet. Als Geschädigter würde der Beschwerdeführer 4 gelten.