1.2. In der Strafanzeige vom 14. Juli 2021 konstituierten sich die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 als Strafkläger. Die Beschwerdeführerin 2 ist in der Strafanzeige nicht einmal als Anzeigestellerin aufgeführt, geschweige denn stellte sie darin irgendwelche Strafanträge (act. 16 ff.). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin 2 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und hielt fest, gestützt auf den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens STA 1 ST2021 5581 und die Einvernahme des Beschwerdeführers 4 als Zeugen stehe eine Untersuchung hinsichtlich falscher Anschuldigung an (act. 72).