3.5. Am 21. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und beantragten darin die Einleitung eines Strafverfahrens von Amtes wegen gegen den Beschuldigten aufgrund angeblicher im Rahmen seiner Beschwerdeantwort begangener Ehrverletzungsdelikte. Sollte diesem Antrag nicht von Amtes wegen begegnet werden, sei den Beschwerdeführern diesbezüglich eine angemessene Frist einzuräumen. Innert angesetzter Frist liessen sie sich nachfolgend nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: