3.2. Am 29. April 2022 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 25. April 2022 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 (überbracht: 25. Mai 2022) beantragte der Beschuldigte sinngemäss, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.