"1. Der unterzeichnete Anwalt wurde am letzten Tag der Frist bevollmächtigt. Eine Einsichtnahme der Akten ist ggf. zu gewähren und eine angemessene Frist zu setzen, damit die Beschwerde innert angemessener Frist ergänzt werden kann. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21.03.2022 sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung und Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Der Kanton Aargau habe die Beschwerdeführer für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen."