2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 21. März 2021 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 25. März 2021 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihnen 30. März 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: