Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.135 / ik / va (STA.2021.5536) Art. 349 Entscheid vom 26. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A. AG_____, führerin 1 […] Beschwerde- B. AG_____, führerin 2 […] Beschwerde- C. AG_____, führerin 3 […] Beschwerde- D._____, führer 4 […] 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter E._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 21. März 2022 in der Strafsache gegen E. -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 erstatteten die A. AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1), die C. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und D. (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) bei der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau Strafanzeige gegen E. (nachfolgend: Beschuldigter) und eine unbekannte Täterschaft betreffend aller in Frage kommender Straftatbe- stände (insb. falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Ver- leumdung, Sachbeschädigung sowie Verstosses gegen ein richterliches Verbot) mit entsprechendem Strafantrag. Ferner konstituierten sie sich als Strafkläger. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 21. März 2021 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 25. März 2021 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihnen 30. März 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der unterzeichnete Anwalt wurde am letzten Tag der Frist bevollmächtigt. Eine Einsichtnahme der Akten ist ggf. zu gewähren und eine angemes- sene Frist zu setzen, damit die Beschwerde innert angemessener Frist er- gänzt werden kann. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21.03.2022 sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung und Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Der Kanton Aargau habe die Beschwerdeführer für dieses Verfahren an- gemessen zu entschädigen." 3.2. Am 29. April 2022 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 25. April 2022 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingefor- derte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 (überbracht: 25. Mai 2022) be- antragte der Beschuldigte sinngemäss, die Beschwerde sei unter Kosten- folge abzuweisen. 3.5. Am 21. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und beantragten darin die Einleitung eines Strafverfahrens von Amtes we- gen gegen den Beschuldigten aufgrund angeblicher im Rahmen seiner Be- schwerdeantwort begangener Ehrverletzungsdelikte. Sollte diesem Antrag nicht von Amtes wegen begegnet werden, sei den Beschwerdeführern diesbezüglich eine angemessene Frist einzuräumen. Innert angesetzter Frist liessen sie sich nachfolgend nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. 1.2. In der Strafanzeige vom 14. Juli 2021 konstituierten sich die Beschwerde- führer 1, 3 und 4 als Strafkläger. Die Beschwerdeführerin 2 ist in der Straf- anzeige nicht einmal als Anzeigestellerin aufgeführt, geschweige denn stellte sie darin irgendwelche Strafanträge (act. 16 ff.). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin 2 an die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau und hielt fest, gestützt auf den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens STA 1 ST2021 5581 und die Einvernahme des Beschwerdeführers 4 als Zeugen stehe eine Untersuchung hinsichtlich falscher Anschuldigung an (act. 72). Die Verfahrensnummer bezieht sich auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 4 (act. 94). Das Schreiben der Beschwerdeführerin 2 enthält keinen Strafantrag. Zudem wäre die Be- schwerdeführerin 2 nicht als Geschädigte der falschen Anschuldigung zu betrachten, was sie auch nicht behauptet. Als Geschädigter würde der Be- schwerdeführer 4 gelten. Mangels Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO könnte sie sich nicht gültig als Partei konstituieren. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin 2 nie als Privatklägerin i.S.v. Art. 118 -4- Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Damit kommt ihr im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Auf ihre Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO folglich nicht einzutreten. 1.3. 1.3.1. Die Beschwerdeführer ersuchten in ihrer Beschwerde um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung, da ihr Rechtsbei- stand am letzten Tag der Frist bevollmächtigt worden sei, gegebenenfalls sei ihnen die Einsichtnahme in die Akten zu gewähren. 1.3.2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbe- schwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbe- sondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Be- zug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Ent- scheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, Rz. 392 ff.). 1.3.3. Die Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Be- schwerdebegründung fällt ohne weiteres ausser Betracht, handelt es sich bei der Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO schliesslich um eine nicht erstreck- bare gesetzliche Frist. Vorliegend ist insbesondere keine Laieneingabe ge- geben. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer ist deshalb abzuwei- sen. -5- 1.4. Sofern die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen angebli- cher im Rahmen der Beschwerdeantwort begangener Ehrverletzungsde- likte beantragen, ist darauf im Rahmen der Beschwerde nicht einzutreten. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeanträge verstösst gegen Art. 385 Abs. 1 StPO. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege bzw. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nicht verfügt. Insoweit die Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung in dieser Hinsicht beanstanden, ist auf ihre Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.6. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – unter den erwähnten Vorbehalten – einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der Nichtan- handnahmeverfügung hinsichtlich der Vorwürfe der falschen Anschuldi- gung und der Verleumdung fest, beide Tatbestände verlangten, dass die Anschuldigungen wider besseres Wissen erfolgten. Vorliegend habe der Beschuldigte lediglich einen Verdacht geäussert; er habe vermutet, dass der Beschwerdeführer 4 die fraglichen Gegenstände an sich genommen habe, da dieser selber ein Foto geschickt habe. Der Beschuldigte habe nicht ausgesagt, gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer 4 die Ge- genstände an sich genommen, entsorgt oder beschädigt hätte. In der Folge sei am 20. September 2021 eine rechtskräftige Einstellungsverfügung ge- gen den Beschwerdeführer 4 wegen Sachentziehung und -beschädigung ergangen. Der Beschuldigte habe nicht wider besseres Wissen seine Aus- sagen getätigt. Demnach seien die subjektiven Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Verleumdung eindeutig nicht erfüllt. Das Strafverfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung sei nicht an- hand genommen worden, da keinerlei Beweise dafür vorlägen, dass der Beschuldigte die Signaltafel beschädigt habe. Demnach mangle es am ob- jektiven Tatbestand. Der Geschirrspüler sei bereits im Jahre 2017 ausge- tauscht worden. Beim Tatbestand der Sachbeschädigung handle es sich um ein Antragsdelikt, demnach ein Strafantrag gemäss Art. 31 StGB inner- halb von drei Monaten hätte gestellt werden müssen. Dieser sei erst am 14. Juli 2021 und damit verspätet gestellt worden. -6- Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Missachtung eines richterlichen Verbots sei unklar, ob die Signaltafel zum Zeitpunkt der angeblichen Miss- achtungen am 6. und 8. Juni 2021 überhaupt dort gestanden habe. Falls dem nicht so gewesen sei, hätte der Beschuldigte davon ausgehen können, dass das richterliche Verbot zumindest temporär aufgehoben sei. Demnach lägen keinerlei Beweise für den Vorwurf vor, weshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.2. Die Beschwerdeführer brachten dagegen vor, der Beschuldigte wisse, dass der Beschwerdeführer 4 Hauswart der von ihm gemieteten Liegenschaft sei und Fotos von Verstössen gegen den Mietvertrag erstelle. Er habe anläss- lich der polizeilichen Einvernahme versucht, die falschen Anschuldigungen durch die Verwendung des Konjunktivs zu relativieren. Das Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" ebenso wie die Privatklage seien eindeutig und liessen keinen Raum für weitere Interpretationen. Darin werde der Be- schwerdeführer 4 explizit als Beschuldigter erwähnt. Die Aussagen des Be- schuldigten stellten eine falsche Anschuldigung, einen Versuch der Irrefüh- rung der Rechtspflege sowie eine Verleumdung dar. Die Schäden am Fahrzeug des Beschuldigten würden auf ein Umfahren der Signaltafel hindeuten. Der Beschuldigte habe anlässlich der polizeili- chen Einvernahme den ihm vorgeworfenen Tatbestand betreffend den Ge- schirrspüler eingestanden. Die Beschwerdeführer hätten von dessen Aus- tausch bis Mitte 2021 nichts gewusst, weshalb die Strafantragsfrist einge- halten worden sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selbst mehrfach Bussen gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Missachtung des richterlichen Verbots ausgesprochen habe, seien diese Verstösse ausgewiesen. Ange- sichts der massiven und wiederholten Missachtungen des richterlichen Ver- bots könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Missachtung vom 6. und 8. Juni 2021 nicht eindeutig nachgewiesen sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in ihrer Beschwerdeantwort an ihren bisherigen Ausführungen fest. Hinsichtlich des Geschirrspülers führte sie aus, dieser sei nicht beschädigt worden und stehe noch im Haus- flur der Liegenschaft, womit er jederzeit erneut eingebaut werden könne. 2.4. In seiner Beschwerdeantwort legte der Beschuldigte dar, der Geschirrspü- ler habe Ende Januar einen Fehler gezeigt. Der Beschwerdeführer 4 sei von ihm mehrmals darüber informiert worden. Dann habe er sich direkt ans Büro an Frau F. gewandt. Er habe dieser telefonisch mitgeteilt, dass er diesmal nicht wie beim letzten Mal, als der Geschirrspüler kaputt gewesen -7- sei, sieben Monate warten würde. Er würde einen neuen Geschirrspüler kaufen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen etwas unternehme. Die Rechnung müssten die Vermieter übernehmen. Er habe dann ein Occasionsgerät gefunden. Dieses sei am 13. Februar von der Firma G., Z., installiert worden. Jemand habe das Schutznetz seines Trampolins aufge- schlitzt und dessen Stangen verbogen. Was die Spielsachen seiner Kinder anbelange, habe der Beschwerdeführer 4 zunächst davon Fotos erstellt und danach seien diese verschwunden. Daher bringe er den Beschwerde- führer 4 damit in Verbindung. Die Signaltafel befinde sich weiterhin vor Ort, sie sei ohne jegliche Kratzer von den Arbeitern demontiert worden, die ei- nen verfaulenden Baum gefällt hätten. Selbstverständlich würde er kurz vor seiner Wohnung anhalten, um etwas auszuladen. Die Bilder auf denen alle drei seiner Fahrzeuge zu sehen seien, stellten einen Sonderfall dar. Die Stadtpolizei habe ihn aufgefordert, die Fahrzeuge wegzufahren, die norma- lerweise auf der Strasse parkierten, damit ein Lastwagen des Werkhofes hinten in die Strasse fahren könne. 3. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit ande- ren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nicht- anhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). -8- 4. 4.1. Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, eine Nichtanhandnahme des Verfahrens komme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Bei Antragsdelikten könne eine Nichtanhand- nahme erst erfolgen, wenn der Geschädigte ausdrücklich auf den Strafan- trag verzichte oder diesen zurückziehe bzw. wenn die Frist zur Antragsstel- lung abgelaufen sei. Ferner habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihnen nie das rechtliche Gehör eingeräumt. 4.2. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass das Strafverfahren sei- tens Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau je eröffnet wurde. Eine Eröff- nungsverfügung wurde einzig im Verfahren gegen eine unbekannte Täter- schaft wegen der Sachbeschädigung der Signaltafel erlassen (act. 11.01). Es fanden keinerlei Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau statt, sondern nur ergänzende Ermittlungen ge- mäss Art. 309 Abs. 2 StPO durch die Polizei (act. 11 und act. 96 ff.). Bei Nichtanhandnahmeverfügungen muss den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 318 StPO). Ferner bedarf es keines Rückzugs des Strafantrages bzw. eines Verzichts darauf, damit ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme abgeschlossen werden kann (vgl. E. 3). 5. 5.1. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wis- sen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Einer falschen Anschul- digung macht sich gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig, wer einen Nicht- schuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltun- gen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB werden von der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB konsumiert. Insbesondere tritt der Tat- bestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB hinter Art. 303 StGB zurück (BGE 141 IV 444 E. 3.2, BGE 115 IV 1 E. 2b; vgl. MARK PIETH/MARLEN SCHULTZE, in: STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH [Hrsg.], Schweizerisches -9- Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 303 StGB). Wenn der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, kann folglich auch derjenige der falschen Anschuldigung nicht gegeben sein. Die Unwahrheit der Aussage gehört zum objektiven Tatbestand der Ver- leumdung (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 174 StGB). Neben dem Vorsatz muss der Täter "wider besse- res Wissen" handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist und dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN, a.a.O. N. 6 zu Art. 174 StGB). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf im Umkehrschluss nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2). 5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Der Beschuldigte stellte am 17. Mai 2021 Strafantrag gegen den Beschwer- deführer 4 und hielt darin fest, dieser habe diverse Gegenstände aus sei- nem Vorgarten entfernt sowie eventuell eine Sachbeschädigung an seinem Trampolin begangen (Beschwerdebeilage [BB] 4). 5.2.1.2. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson im Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer 4 am 24. Mai 2021 sagte der Beschul- digte aus, er habe Unstimmigkeiten mit dem Vermieter gehabt. Unterdes- sen sei ihm bereits dreimal die Wohnung gekündigt worden. Etwa im No- vember 2020 sei es neu zum Problem geworden, dass die Spielsachen seiner Kinder herumlägen bzw. dass sie ein Trampolin besässen. Dieses sei plötzlich zerschnitten und die Rohre für das Netz verbogen gewesen. Hierfür brauche es Kraft, es müsse fast ein Erwachsener gewesen sein. Er habe einen Parkplatz, manchmal stünden auch zwei Fahrzeuge darauf. Da- von habe die Vermieterschaft Bilder erstellt und Anzeige erstattet. Er habe deswegen bei der Stadtpolizei Aarau vorsprechen müssen. Dort seien ihm u.a. Fotos von Spielsachen seiner Kinder vorgelegt worden. Er sei stutzig geworden, weil genau dieses Spielzeug weggekommen sei. Die Fotos seien vom Beschwerdeführer 4 erstellt worden. Die Sachen seien während den Schulferien weggekommen, er denke am 16. April 2021. Damals seien die Kinder draussen am Spielen gewesen. Der Beschwerdeführer 4 sei zum Rasenmähen gekommen. Als dieser weg gewesen sei, seien die Kin- der wieder nach draussen spielen gegangen. Dann hätten sie dem Be- schuldigten mitgeteilt, dass die Bälle nicht mehr da seien. Erst als er dann später die Fotos gesehen habe, sei ihm bewusst geworden, dass der Be- schwerdeführer 4 dafür verantwortlich sein könnte. Zwischen Juni 2020 und - 10 - Mai 2021 seien ein Velo, ein Trottinett, diverse Bälle und weiteres Spiel- zeug sowie zwei Kindersitze abhandengekommen. Der Beschwerdeführer 4 habe einmal gesagt, es störe ihn, wenn er das Trampolin zum Rasenmä- hen wegstellen müsse. Er habe sich auch einmal über die Bälle auf dem Rasen aufgeregt. Der Beschuldigte habe aber nie gesehen, dass der Be- schwerdeführer dort gewesen sei und danach Spielsachen fehlten (BB 6, S. 4 ff.). 5.2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 4 wegen Sachbeschädigung und Sachenziehung rechtskräftig ein. Sie begründete es damit, dass der Beschuldigte am 24. Mai 2021 ausgesagt habe, dass er aufgrund diverser Vorkommnisse davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer 4 dafür verantwortlich sein könnte. Der Beschuldigte habe aber nicht gesehen, wie dieser die Sachen an sich genommen habe. Diese Aussagen müssten zusammen mit dem Strafantrag betrachtet werden, da diesem weder die genauen Gegen- stände noch deren Wert und die genauen Umstände der Entwendung etc. entnommen werden könnten. Durch die Aussagen des Beschuldigten habe sich der Strafantrag relativiert (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau, S. 2). 5.2.2. Der Beschuldigte stellte explizit Strafantrag gegen den Beschwerdeführer (vgl. E. 5.2.1.1 hiervor). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme sagte er aber aus, nie gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer 4 vor Ort gewesen sei und danach Spielsachen fehlten (vgl. E. 5.2.1.2 hiervor). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 4 genau aus diesem Grund ein (vgl. E. 5.2.1.3). Vorlie- gend gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte den Be- schwerdeführer 4 wider besseres Wissen der Sachbeschädigung bzw. ent- ziehung beschuldigt oder verdächtigt hätte. Den Akten lässt sich nicht ent- nehmen, dass der Beschuldigte wusste, dass er etwas Unwahres behaup- tet. Nachdem der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, kann folglich auch derjenige der falschen Anschuldigung nicht gegeben sein (vgl. E. 5.1 hiervor). Es konnte nicht geklärt werden, wer die Sachen beschädigt bzw. entzogen hat. Nur weil der Beschwerdeführer 4 zu Unrecht beschuldigt wurde, darf er nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Vorliegend war sicher, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, da die Unwahrheit der Aus- sage zum objektiven Tatbestand der fraglichen Bestimmungen gehört (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt. - 11 - 6. 6.1. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht bean- tragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhand- lung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein (Art. 258 Abs. 1 ZPO). 6.2. 6.2.1. 6.2.1.1. Am 6. Februar 2017 erteilte die Stadtpolizei Aarau der Beschwerdeführe- rin 3 die Bewilligung, auf ihrer Liegenschaft ein Parkierverbotsschild aufzu- stellen (act. 50 ff.). In der Strafanzeige vom 14. Juli 2021 machten die Beschwerdeführer gel- tend, der Beschuldigte sei in jüngster Vergangenheit mehrmals wegen Verstosses gegen das Parkierverbot gebüsst worden. Der Beschuldigte habe am 6. und 8. Juni 2021 erneut dagegen verstossen. Am 25. Juni 2021 hätten die Beschwerdeführer festgestellt, dass die Signaltafel gewaltsam aus ihrem Betonfundament gerissen und umgeworfen worden sei (act. 18). Sie reichten mehrere undatierte Fotos ein. Dem ersten Bild, welches laut den Beschwerdeführern vom 6. Juni 2021 stammen soll, ist ein weisser Transporter der Marke Mercedes ohne Kennzeichen zu entnehmen (act. 55). Auf dem zweiten Foto, angeblich vom 8. Juni 2021, ist ein schwar- zer Transporter zu erkennen, dessen Marke und Kennzeichen nicht sicht- bar sind (act. 56). Das dritte Foto stammt laut den Beschwerdeführern vom 27. Januar 2021 und zeigt einen schwarzen Transporter der Marke Merce- des (act. 57). Dessen Kennzeichen ist auf das Geschäft des Beschuldigten eingelöst (act. 58). Dem vierten, angeblich vom 25. Juni 2021 stammenden Bild ist ein auf dem Boden liegendes Parkierverbotsschild zu entnehmen (act. 60). 6.2.1.2. Der Beschuldigte legte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2021 dar, er habe das Recht auf einen Parkplatz. Er besitze die zwei erwähnten Fahrzeuge mit einem Wechselschild. Entweder das eine oder das andere Fahrzeug stünden auf dem Parkplatz. Er sei dann mit dem anderen unterwegs. Er habe von der Stadt auch eine Parkkarte, damit er auf der Strasse parkieren könne. Der Beschuldigte habe keinen zuge- wiesenen Parkplatz. Er parkiere auf unterschiedlichen Parkfeldern (act. 98). 6.2.2. Die Beschwerdeführer führten aus, sie hätten am 25. Juni 2021 festgestellt, dass die Signaltafel aus dem Betonfundament gerissen worden sei (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor); wann die Entfernung stattgefunden haben soll, lässt - 12 - sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die eingereichten Fotos sind undatiert. Es lässt sich folglich nicht eruieren, von wann sie stammen. Über- dies werfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, wiederholt das richterliche Verbot missachtet zu haben und deswegen von der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau mehrfach gebüsst worden zu sein (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor). Demnach besteht die Möglichkeit, dass die aufgelegten Fotos an einem anderen Tag gemacht wurden. Insbesondere können sie an dem Tag bzw. in der Zeit erstellt worden sein, an dem die Verbotstafel nicht aufgestellt war. Der Beschuldigte hätte zum damaligen Zeitpunkt da- von ausgehen können, das Parkierverbot sei zumindest vorübergehend aufgehoben worden. Eine Parkierverbotstafel lässt sich den Bildern mit den Fahrzeugen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin 3 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Oktober 2021 geht hervor, dass der Beschuldigte einen Abstellplatz ge- mietet habe. Hierbei handle es sich um den Abstellplatz links vor dem Fuss- gängerweglein, welches über den Garten zur Liegenschaft führe (BB 15, S. 2). Der Beschuldigte behauptete dagegen, keinen zugewiesenen Park- platz zu besitzen (vgl. E. 6.2.1.2 hiervor). Aus dem Mietvertrag geht nicht hervor, dass dem Beschuldigten ein bestimmter Parkplatz zugewiesen wurde (act. 81). Den Bildern lässt sich kein Fussgängerweglein entnehmen. Zudem geht daraus nicht hervor, dass zwei Fahrzeuge des Beschuldigten nebeneinander parkierten. Demnach liegen keinerlei Beweise für die mehr- fache Missachtung des richterlichen Verbots am 6. und 8. Juni 2021 vor, weshalb das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. 7. 7.1. Wegen Sachbeschädigung wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 7.2. 7.2.1. Die Beschwerdeführer warfen dem Beschuldigten mehrfache Sachbeschä- digung vor. Zunächst ist auf die angebliche Sachbeschädigung des Par- kierverbotsschilds einzugehen. 7.2.2. 7.2.2.1. Die Beschwerdeführer führten in der Strafanzeige aus, sie hätten am 25. Juni 2021 festgestellt, dass die Signaltafel gewaltsam aus dem Beton- fundament gerissen und umgeworfen worden sei. Sie vermuteten, der Be- schuldigte habe diese zerstört. Dieser sei mehrmals wegen Verstosses ge- gen das richterliche Verbot verurteilt worden. Zum Nachweis legten sie die Strafbefehle vom 14. April 2021 und 8. Juni 2021 gegen den Beschuldigten - 13 - wegen eines Verstosses gegen das Parkierverbot (begangen am 25. Ja- nuar 2021 und 7. April 2021) bei (act. 18 und 45 ff.). Überdies behaupteten die Beschwerdeführer, die Schäden am Fahrzeug des Beschuldigten wür- den auf ein Umfahren des Schildes hindeuten. Sie verwiesen auf Bilder eines weissen Fahrzeugs mit Kratzern hinter dem rechten Hinterrad bzw. einer mit Klebeband am Fahrzeug befestigten Stossstange (act. 18 und 62 ff.). 7.2.2.2. Der Beschuldigte legte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 17. Oktober 2021 dar, er habe die Tafel nicht beschädigt. Diese liege noch vor dem Haus. Er vermute, sie sei demontiert worden, weil der Beschwer- deführer 4 einen Baum gefällt habe. Der Baumstumpf sei auf dem Bild er- kennbar. Sein Lieferwagen sei alt. Er lade darin Palletten ein. Dabei komme er auch mit dem Paletten-Trolley an die Stossstange. Deshalb hätten sich die Halterungen der Stossstange gelöst. Diese sei jetzt provisorisch mit Fu- genkleber angeklebt. Auch sehe er keine passenden Schäden an der Stange des Schildes oder an seinem Lieferwagen. Er habe das Schild nicht aus Wut über die vorherigen Bussen zerstört. Diese habe er noch gar nicht bezahlt, da er diesbezüglich noch Verhandlungen führe. Ausserdem stehe bei den anderen Parkplätzen eine weitere Tafel. Wäre er wütend wegen der Signaltafel gewesen, hätte er beide abgerissen. Überdies sei diese nicht kaputt, sondern fein säuberlich demontiert worden. Das Datum wisse der Beschuldigte nicht genau. Sie stehe seit der Baumfällung nicht mehr dort. Dem aufgelegten Bild sei eine ganze Schraube zu entnehmen (act. 99 f.). 7.2.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau davon ausging, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass der Beschul- digte die Signaltafel beschädigt habe. Die Vorwürfe der Beschwerdeführer basieren einzig auf Vermutungen ihrerseits, weil der Beschuldigte mehr- mals wegen Verstosses gegen das richterliche Verbot gebüsst wurde. Es gibt keinerlei objektive Beweise dafür, dass der Beschuldigte die Tafel be- schädigte. Den Akten liegt ein Bild der auf dem Rasen vor der Liegenschaft liegenden Tafel bei. Betrachtet man ihre Verschraubung sieht sie tatsäch- lich aus, als wäre sie demontiert worden. Ferner liegt sie direkt neben ei- nem abgesägten Baumstumpf (act. 60). Demzufolge besteht die Möglich- keit, dass diese tatsächlich – wie vom Beschuldigten behauptet – im Rah- men von Baumfällungsarbeiten demontiert worden sei. Beschädigungen an der Signaltafel lassen sich dem Bild nicht entnehmen. Die Schäden am Fahrzeug können tatsächlich anders entstanden sein. Demnach liegt kein hinreichender Tatverdacht dafür vor, dass der Beschuldigte die Signaltafel tatsächlich beschädigte. - 14 - 7.3. 7.3.1. Sodann warfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten in der Strafan- zeige vor, eine Sachbeschädigung begangen zu haben, indem er einen hochwertigen voll integrierten Geschirrspüler ohne Einwilligung der Verwal- tung bzw. Eigentümerin aus der Küchenzeile seiner Wohnung herausgeris- sen und durch ein minderwertiges Produkt ausgetauscht habe. Hierbei habe er keinen Fachmann hinzugezogen. Dadurch sei ein Schaden im vier- stelligen Bereich für adäquaten Ersatz und Fachleute wie Schreiner verur- sacht worden. Die Instandstellung des Geschirrspülers habe anschliessend einige wenige Franken gekostet (act. 22). 7.3.2. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 17. Oktober 2021 führte der Beschuldigte aus, er habe nichts selbst herausgerissen. Ungefähr im Jahre 2017 habe er sein Geschirr sieben Monate lang von Hand gespült. Er habe den Schaden an der Spülmaschine damals der Verwaltung gemel- det und diese habe so lange nicht reagiert. Aufgrund dieser Erfahrung habe er entschieden, die Geschirrspülmaschine auf eigene Kosten durch eine Firma ersetzen zu lassen. Dabei habe er die Absicht gehabt, die Kosten der Verwaltung in Rechnung zu stellen. Der Geschirrspüler sei durch eine Fachfirma ersetzt worden, die ihm eine sechsmonatige Garantie auf das Occasionsgerät erteilt habe. Er habe diesen Schaden der Verwaltung ge- meldet, welche dann aber mehr als zwei Wochen lang nicht geantwortet habe. Dann habe er seine Situation seinem Anwalt geschildert und etwas unternommen. Es sei kein Schaden entstanden, die alte Geschirrspülma- schine habe einen Fehler angezeigt. Fachleute hätten die Maschine repa- rieren müssen, das sei aber nie passiert. Er habe die Geschirrspülma- schine auch bewusst auf demselben Stock belassen, damit ihm nicht vor- geworfen werden könne, er habe sie noch mehr kaputt gemacht (act. 107 f.). 7.3.3. Die Beschwerdeführer machten in der Strafanzeige nicht nur eine Sachbe- schädigung des Geschirrspülers selbst geltend, sondern sie behaupteten vielmehr, durch den Ersatz seien auch Schreinerarbeiten notwendig gewor- den. Sie bestreiten nicht, dass der Geschirrspüler noch existiert und offen- bar einen Defekt aufwies (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführer leg- ten keinerlei Belege (z.B. Rechnungen oder Fotos) für das Bestehen des Schadens auf, obwohl dies für sie ein Leichtes gewesen wäre, sollten diese Beweismittel existieren. Zudem machten die Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 14. Juli 2021 keine Zivilforderung betreffend den angeb- lich entstandenen Schaden im vierstelligen Bereich geltend und konstitu- ierten sich auch nicht als Zivilkläger (vgl. act. 16 ff.). Damit ist weder erstellt, dass der Beschuldigte den Geschirrspüler beschädigte, noch dass ein wei- - 15 - terer Schaden an der Mietsache (z.B. durch Herausreissen des Geschirr- spülers) durch ihn verursacht wurde. Dem der Strafanzeige beigelegten Bild des Geschirrspülers lässt sich kein Schaden entnehmen (act. 68). Demzufolge mangelt es auch in dieser Hinsicht am hinreichenden Tatver- dacht. 8. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Da sie die Verfahrenskosten gemeinsam verur- sacht haben, ist dafür in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO ihre solida- rische Haftbarkeit anzuordnen 9.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdever- fahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, was er auch nicht geltend macht, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzuspre- chen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, zusammen Fr. 1'094.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 94.00 zu bezahlen haben. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus