4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder ihm noch der Beschuldigten – die sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte und der daher kein Aufwand entstand – ist eine Entschädigung zuzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm nun definitiv auferlegten Verfahrenskosten ein Ratenzahlungsgesuch stellen wollen, ist er angehalten, dieses nach Eröffnung des Entscheids zu stellen. Die Beschwerdekammer entscheidet: