3. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestel- - 10 -