Dies womöglich, weil die zivilrechtlichen Verfahren – insbesondere hinsichtlich der Obhutsfrage – (jedenfalls bisher) nicht in seinem Sinne entschieden wurden. Jedenfalls begründen solche ins Blaue hinein erhobenen Anschuldigungen keinen Tatverdacht, insbesondere keinen hinreichenden Tatverdacht, der nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung notwendig wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafanzeige nicht an die Hand nahm.